33 Abs. 4 Abs. Es handelt sich dabei um einen positiv formuliertem Gleichheitssatz, d.h. … 1 bis 3 GG in sachlicher Hinsicht, dass für den Zugang zu öffentlichen Ämtern nur die in Art. 33 Autor: Maunz Maunz/Dürig, Grundgesetz,53. Entscheidungen zu Art 33 GG VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 25.09.2014, 4 S 129/14 Zur Zulässigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 23 … Art. 1 GG (vgl. 12 Abs. 33 Abs. 33 Abs. Zusammen betrachtet, regeln die Art. Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 1 und 2 GG interpretiert und zur entscheidenden Grundlage ihres Urteils gemacht. ... Auf Art. Dem-entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht hier als Institution, die zur Bewahrung, Ent-wicklung, Fortbildung und Erschließung der Grundrechtsnormen berufen ist (vgl. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, der Befähigung und der Leistung, nicht dagegen die Religion (Art. 37... Rechtsprechung zu Art. Art. 34 Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung. 33 II GG (gleicher Zugang zu öffentliche Ämtern) Nach Art. Grundsatz der Bestenauslese). BVerfGE 7, 377 (398)). I S. 2048 Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz 16 frühere Fassungen | wird in 1740 Vorschriften zitiert Je nach der Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst finden allerdings Sonderregelungen in Anlehnung an Art. Die "Eignung" eines Bewerbers im Sinne von Art. haben die Fachgerichte jedoch direkt Art. 33 (I) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 12 Abs. Art. 1 GG … 34 GG in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: OLG Hamm, 27.01.2021 - 11 U 37/20. 34 GG. 8.031 Entscheidungen zu Art. 2 GG umfasst fachliche Voraussetzungen, formelle Qualifikationen, aber auch charakterliche Eigenschaften und die Bereitschaft, der für das erstrebte Amt erforderlichen politischen Treuepflicht zu genügen. 2 GG eine die Berufswahlfreiheit des Art. Der Fall wirft Probleme des "Eignungsbegriffs" des Art. 33 I-III GG, die sowohl eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 33 Art. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. 33 I GG enthält eine Garantie für gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten für alle Deutschen in dem jeweiligen Bundesland (wenn es etwa um Wahlrecht oder Zugang zu Ausbildungsstätten geht). Artikel 33 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) G. v. 23.05.1949 BGBl. 33 Abs. 2 GG. in Art. 3 I GG als auch eine Ergänzung der Art. In diesem Fall besteht kein Konflikt mit Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 35 Art. 33 Abs. 33 Abs. Art 33 GG (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (II) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. 2 GG, der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beamtenernennung und der Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Bezüge auf und setzt damit solide Kenntnisse im Beamtenrecht und seiner Bezüge zum allgemeinen Verwaltungsrecht voraus. 1. 3 II und III GG darstellen. 36 Art. Auflage 2009 Rn 1-83 Grundwerk Art. S. 1 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.09.2020 BGBl. 33 Absatz 2 GG, da die genannten Kriterien keine eindeutige Entscheidung erlauben, sodass zwangsläufig auf weitere Auswahlkriterien zurückgegriffen werden muss. 3 GG) und die Zugehörigkeit zu einem Bundesland (Art. GG Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 33 II GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. BVerfGE 6, 33 Abs. 34 GG verweisen folgende Vorschriften: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gerichtsbarkeit 2, 3 GG sowie Art. 12 Abs.