101 Abs. 4 SchulG NW den Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 und 2 SchulG NW sowie § 58 S. 2 SchulG NW allerdings, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar seien, zumal die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bestehe. Dass der Erste Senat sich anstelle des Landesgesetzgebers setzt, unterliegt indes weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine einschränkende Auslegung des § 57 Abs. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. Weil Bezüge zu verschiedenen Religionen und Weltanschauungen bei der Gestaltung der öffentlichen Schule möglich sind, ist für sich genommen auch die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte - unabhängig davon, welche Religion oder Weltanschauung im Einzelfall betroffen ist - durch die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. 9 EMRK gerechtfertigt werden kann (vgl. (4) Die Regelung des § 57 Abs. Der jeweilige Landesgesetzgeber sei berechtigt, ggf. In beiden Ausgangsverfahren sind die Fachgerichte nicht von einem zutreffenden, auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerinnen hinreichend Bedacht nehmenden Verständnis der gesetzlichen Regelung ausgegangen. Mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. Dies gelte auch mit Blick auf § 57 Abs. Der Begriff des „öffentlichen Amtes“ sei weit zu verstehen und erfasse den gesamten öffentlichen Dienst ungeachtet der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die sie betreffenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde liegende landesschulgesetzliche Regelung. Februar 2012 schickt die B per Telefax eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. In diesem Sinne ist es ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete (§ 57 Abs. Bei Vorliegen einer solchermaßen begründeten hinreichend konkreten Gefahr ist es den grundrechtsberechtigten Pädagoginnen und Pädagogen mit Rücksicht auf alle in Rede und gegebenenfalls in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen, um eine geordnete, insbesondere die Grundrechte der Schüler und Eltern sowie das staatliche Neutralitätsgebot wahrende Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags sicherzustellen. Allerdings ist dem Senat darin zuzustimmen, dass allein das Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuchs keinen Schluss darauf zulässt, dass die Voraussetzungen dieser Untersagungsbestimmung erfüllt sind. 4 SchulG NW ist begründet. Auch habe das Gesetz dazu geführt, dass die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung für Kopftuch tragende Frauen nicht nur im Schulbereich unmöglich geworden sei und dass Nachteile geschaffen worden seien, die es zuvor nicht in dieser Ausprägung gegeben habe. 2 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 93, 1 <17>). 7. Art. Dies gelte unabhängig von der Art des Dienstverhältnisses. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leisten. Auf der Grundlage unserer abweichenden Auffassung zur Würdigung des Satzes 3 von § 57 Abs. Auch den Glaubensrichtungen des Islam, die das Tragen des Kopftuchs zur Erfüllung des Bedeckungsgebots verlangen, aber auch genügen lassen, kann nicht unterstellt werden, dass sie von den Gläubigen ein Auftreten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. Das Landesarbeitsgericht habe diese Interessenabwägung zutreffend vorgenommen. 4 und 6 gilt entsprechend.“. Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt, Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich infektionsschutzbedingter Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten (hier: Iran). 4 Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“. In welcher Weise die vorgeschriebene Bedeckung erfolge, sei allein die Entscheidung der muslimischen Frau. Der Verband Bildung und Erziehung e.V. 33 Abs. Die religiöse Vielfalt in der Gesellschaft habe zu einem vermehrten Potenzial von Konflikten auch in der Schule geführt. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte und die ihnen zugrunde liegende Verbotsbestimmung des § 57 Abs. Sachverhalt. Es sei äußerst bedenklich, wenn es in Deutschland tatsächlich nicht möglich sein solle, in allen Bereichen erkennbar zeigen zu dürfen, welcher Religion man angehöre. Dieser Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerinnen erweist sich auf der Grundlage der Auslegung der Norm durch die Arbeitsgerichte als unverhältnismäßig und ist deshalb nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den schulischen Bereich mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre. c) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verletze Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (so zuletzt BVerfGE 108, 282 <302, 310 ff.>; siehe auch BVerfGE 41, 29 <44 f.>; 52, 223 <242 f.>). Er missachte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats (BVerfGE 108, 282). 12 Rn. ; EGMR, Kurtulmus v. Turkey, Entscheidung vom 24. 4 Buchst. Dies sei hier der Fall. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin zu II.) 1 AGG. 4 SchulG NW verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. 2 BvR 1333/17) Juristen im Vorbereitungsdienst sollen sich im Gerichtssaal auch in praktischen Aufgaben üben. Der Erziehungsauftrag des Staates, den er in fördernder und wohlwollender Neutralität gegenüber den unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Richtungen wahrzunehmen hat, erfordert im Blick auf Pädagogen, die in der Schule von ihrer individuellen Glaubensfreiheit Gebrauch machen, in der Ausgestaltung einen angemessenen und schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen. Sie habe zudem mögliche Konflikte gerade dadurch zu entschärfen versucht, dass sie auf ein Kopftuch verzichte. 42393/98, NJW 2001, S. 2871 <2873>). Dass die Beschwerdeführerin ausschließlich muslimische Schüler unterrichte und diese freiwillig am muttersprachlichen Unterricht teilnähmen, führe zu keiner anderen Bewertung. Eine wirklich offene Diskussion über die Befolgung religiöser Bekleidungsregeln und -praktiken wird, wenn Lehrpersonen persönlich betroffen sind, in dem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis der Schule allenfalls begrenzt möglich sein. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 142 GG; BVerfGE 96, 345 <364 f.>). 1 EMRK vereinbar angesehen wie das generelle, nicht nur für Dozentinnen, sondern auch für Studentinnen geltende Verbot, ein solches Kopftuch an türkischen Hochschulen zu tragen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte etwa ein in Bayern existierendes Verbot für unzulässig erklärt VG Augsburg v. 30.6.2016, Az. Die gewollte erzieherische Einwirkung löst in der Regel bei Schülern und mittelbar auch bei deren Eltern irgendeine Form der Reaktion aus. Dem Senat ist darin zuzustimmen, dass ein Verständnis des Satzes 3 von § 57 Abs. Da es aber in erster Linie um das vorbehaltlose Grundrecht des Art. Die genannten Grundgesetz-Normen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. Die Regelungen könnten entsprechend den jeweiligen Traditionen und den Erfordernissen zum Schutz der Rechte anderer und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von Staat zu Staat verschieden sein. BVerfGE 24, 236 <247 f.>; 108, 282 <298 f.>). Im rot-rot-grünen Senat sorgt der Umgang mit dem Kopftuchverbot schon länger für Spannungen. Zwar handelt es sich um eine geschlechtsneutral formulierte Regelung. Eine Bewertung, die allein darauf abstellt, dass der Staat eine ihm unmittelbar nicht zuzurechnende individuelle Grundrechtsausübung seiner Pädagogen nur dulde und die Schüler lediglich eine bestimmte Bekleidung der Pädagogen anzuschauen hätten, die erkennbar auf deren individuelle Entscheidung zurück gehe, greift deshalb zu kurz. Im Übrigen müsse der Staat ebenso wie die Gesellschaft auch schlichte religiöse Bekundungen hinnehmen. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1. 4 Abs. Im Übrigen können regelungstechnisch durchaus auch lediglich klarstellende, ergänzende Vorschriften für die Abgrenzung einer Hauptnorm und für deren Interpretation hilfreich und sinnvoll sein. 4 Satz 2 SchulG NW genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen interpretieren. 4 Abs. (Volltext - BVerfG, 2 BvR 677/05) - Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen im Gerichtssaal. 3 Abs. Es ist demnach zunächst Sache des Landesgesetzgebers, darüber zu befinden, wie er den schonenden Ausgleich bei der Gestaltung des Erziehungsauftrags im multipolaren Grundrechtsverhältnis der Schule findet. Keinesfalls dürfe ohne genaue individuelle Prüfung pauschal abstrakt angenommen werden, dass jemand allein deshalb, weil er sichtbar einer bestimmten Kultur oder Religion angehöre, als Gefährdung der Menschenwürde, der Gleichberechtigung oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung angesehen werde. 2 SchulG BW und § 59b Abs. 33 Abs. § 58 Satz 2) SchulG NW, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften betrifft, nicht gegen weitere Grundrechte oder sonstiges Bundesrecht (Art. 6 Abs. 3 Abs. 12 Abs. Da auf dieser Grundlage muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagt werde, das elementarer Bestandteil einer am Islam ausgerichteten Lebensweise sei, werde hierdurch der Schutz des Grundrechts aus Art. Dass auf diese Weise derzeit faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten werden, steht zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen (Art. Wahlperiode, Ausschüsse, Wortprotokoll vom 15. 2 GG sowie die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder im Sinne des Art. 3 GG) und ist verfassungsrechtlich in dieser Interpretation nicht zu beanstanden. c) Die angegriffene Regelung verstoße des Weiteren gegen § 7 Abs. etwa Muckel, Landtag Nordrhein-Westfalen, Ausschussprotokoll 14/137, S. 12 ff. Diese Bekundung sei abstrakt geeignet, die Neutralität des Landes oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. 1 Satz 2 GG. Juli 2017 - 2220-II/E2-2017/7064-II/E - bezieht sich, anders als der vorhergehende Erlass vom 28. 2 GG verwendet wird; er erfasst mithin auch Angestellte des öffentlichen Dienstes (vgl. Geringere Anforderungen an angestellte Lehrkräfte seien diesbezüglich nicht angezeigt, zumal auch der Tarifvertrag die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber enthalte. Die hiergegen eingelegten Berufungen blieben vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Diese Maßgaben, die der Zweite Senat in der zitierten Entscheidung mindestens nahe gelegt hat, auch wenn der hier zur Entscheidung berufene Erste Senat sie jetzt unausgesprochen als nicht entscheidungstragend bewertet, wären der verfassungsrechtlichen Beurteilung unseres Erachtens auch im Interesse einer berechenbaren Verfassungsrechtsprechung zugrunde zu legen gewesen. Fall des Schulgesetzes für das Land, Nordrhein-Westfalen vom 15. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor - eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig -, so besteht auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären (dazu II.). Diese Beeinträchtigung lasse sich auch konkret verstehen. 4 Abs. In der angegriffenen Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht wäre die Regelung, soweit sie entsprechend der den Gesetzgeber bestimmenden Intention religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betrifft, hingegen nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. 4 Satz 1 SchulG NW verstoßen habe. 44774/98, NVwZ 2006, S. 1389 <1396>, § 165). Hintergrund der neuen Regelungen ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2017, in dem das BVerwG die Entlassung eines Berliner Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bestätigte (Urt. 3 Abs. Das Klima habe sich im Laufe der Zeit aber als Folge der emotionalen Diskussion eingetrübt. 136 Abs. Die Situation der Lehrerinnen, die wegen der laufenden Verfahren noch mit Kopftuch unterrichten dürften, gestalte sich auch dann schwieriger, wenn eine vermeintlich muslimische Lehrerin in das Kollegium eintrete, die kein Kopftuch trage, weil diese ihnen als „Vorbild“ vorgehalten werde. Auch unter Einbeziehung des § 57 Abs. 1. In diesem Sinne fasse auch der unbefangene Beobachter das Tragen des Kopftuchs auf. Soweit § 57 SchulG NW hier anzuwenden sei, sei er mit höherrangigem Recht vereinbar. Dabei kann es sich etwa um verbale Äußerungen und ein offen werbendes Verhalten handeln. 7 Abs. 65500/01; zu Grenzen des Spielraums vgl. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, der Betätigung der positiven Glaubensfreiheit der Pädagoginnen durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs nicht generell entgegen. Das Kopftuch sei hingegen stets eine persönliche religiöse Bekundung. 33 Abs. Auch die negative Glaubensfreiheit der Eltern, die hier im Verbund mit dem elterlichen Erziehungsrecht ihre Wirkung entfalten kann, garantiert keine Verschonung von der Konfrontation mit religiös konnotierter Bekleidung von Lehrkräften, die nur den Schluss auf die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschauung zulässt, von der aber sonst kein gezielter beeinflussender Effekt ausgeht. aa) Der Eingriff in ihre Religionsfreiheit wiege besonders schwer, da die Verhüllung ihres Haares für sie eine unbedingt zu wahrende religiöse Pflicht sei, die ihr in ihrem Kern unmöglich gemacht werde. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG NW bereits bei einer abstrakten Gefahr greift. 4 Abs. Eine Erstreckung der verfassungsrechtlichen Prüfung auf Satz 2 des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW in der Variante des Verbots religiöser Bekundungen vielmehr das Verhalten der Pädagogen beider Geschlechter. BVerfGE 128, 226 <245>). Für einen objektiven Betrachter werde damit die Nähe zu einem islamischen Kopftuch offenbar. Soweit § 57 Abs. auch BVerfGE 52, 223 <249>). etwa Bertrams, DVBl 2003, S. 1225 <1232 ff.>; Hufen, NVwZ 2004, S. 575 <576>; Kokott, Der Staat 2005, S. 343 <355 ff.>; Rademacher, Das Kreuz mit dem Kopftuch, 2005, S. 24), so verbietet sich eine derart pauschale Schlussfolgerung (siehe oben B. II. 33 Abs. Der Landesgesetzgeber habe ersichtlich darauf Bedacht nehmen wollen, dass die Schule ein Ort sei, an dem unterschiedliche politische und religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinanderträfen, deren friedliches Nebeneinander der Staat jedoch zu garantieren habe. Ein islamisches Kopftuch ist in Deutschland nicht unüblich, auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen wird (vgl. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt, kann allein im Blick auf das äußere Erscheinungsbild nur bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte aus der Sicht eines objektiven Betrachters bejaht werden. 4 Satz 3 SchulG NW in Rede stehe, werde von einer Stellungnahme abgesehen, da in Niedersachsen auf eine vergleichbare Regelung bewusst verzichtet worden sei. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. In Hessen ist das … In Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Landtags klar, dass eine solche einschränkende Auslegung, wie sie später auch das Bundesarbeitsgericht seinen hier angegriffenen Urteilen zugrunde gelegt hat, im Raum stand und nahe lag. Die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Zwar sind diese nicht auf Satz 3 des § 57 Abs. Dessen ungeachtet bleibt bei dieser Auslegung eine Norm in Kraft, die bei einem ihrem Wortlaut nach möglichen weiteren Verständnis als Öffnung für eine diskriminierende Verwaltungspraxis verstanden werden könnte und deren diesbezügliche Unschärfe im Gesetzgebungsverfahren bewusst hingenommen wurde. 4 Abs. Die Benachteiligung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, das Kopftuch signalisiere eine ablehnende Haltung zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen, denn dies ist weder automatisch noch durchgängig der Fall (dazu oben B. II. 1. 3 GG ist im selben Sinne zu verstehen, wie er auch in Art. Dies werde am vorliegenden Fall besonders deutlich, da sie, die Beschwerdeführerin, im Rahmen eines freiwilligen Schulangebots unterrichte, alle ihrer Schüler Muslime seien, sie als Kopftuchträgerin eingestellt worden sei und bislang beanstandungsfrei unterrichtet habe. Diese Umstände tragen die Einschätzung des Gesetzgebers, dass in einer vielgestaltigen Gesellschaft, in der eine weitgehende religiöse Homogenität nicht länger unterstellt werden kann, zum Schutz der positiven und negativen Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie des entsprechenden Elterngrundrechts und zur Wahrung der gebotenen staatlichen Neutralität bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags ein Verbot jedweder religiösen Bekundung mit starker Wirkung durch Pädagogen in der Schule erforderlich und angemessen ist, wenn diese auch nur abstrakt eine Gefahr für die genannten Schutzgüter darstellt. 101 Abs. a) Die Einordnung des Tragens von Kleidungsstücken als äußere religiöse Bekundung im Sinne des § 57 Abs. 4 SchulG NW sei nicht verfassungswidrig und verstoße nicht gegen Art. 4 Satz 3 SchulG NW ist aber, das Tragen von Kleidungsstücken, die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten oder Traditionen entsprechen, vom Bekundungsverbot auszunehmen. Im Übrigen verweist er auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 38 Abs. In dieser Situation liegt nicht fern, dass Zweifel von Schülern und Eltern an der gebotenen Neutralität der betreffenden Pädagogen aufkommen können. contrarius zur Einstellung ebenso in den Schutzbereich des Art. 4 Satz 1 SchulG NW, die in der Interpretation der Fachgerichte schon die abstrakte Eignung äußerer religiöser Bekundungen durch das Tragen einer religiös konnotierten Kopfbedeckung zur Gefährdung der Schutzgüter genügen lässt, erscheint bereits fraglich. Damit sei ein Mittelweg eingeschlagen worden. 3 GG) - weitgehend aus der Schule heraushalten. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr. BvR 4 Satz 3 SchulG NW für verfassungswidrig. Soweit allerdings § 57 Abs. Widerstreitende Verfassungsgüter sind in diesem Zusammenhang der staatliche Erziehungsauftrag im Sinne des Art. In die Abwägung einzustellen seien jedoch die Grundrechtspositionen von Eltern und Schülern. Nur eine ihrer tatsächlichen Anwendungsfallgruppen kann jedoch nicht die Grundlage für die Beurteilung einer gesetzlichen Vorschrift dahin sein, sie betreffe tatsächlich ganz überwiegend Frauen. Dies sei ein nach den Hauptquellen der Rechtsfindung im Islam (Koran, Sunna, Gelehrtenkonsens und allgemeiner Übereinkunft der Gemeinden) bestimmtes religiöses Gebot definitiver Qualität. Bei ihr gehe es nicht um die Kundgabe innerer Verbindlichkeiten, die der Darstellende für sich anerkannt habe. 7 Rn. Das Maß der Betroffenheit unterscheidet sich grundlegend von dem, das beim Zusammentreffen verschiedener religiöser Bekenntnisse und Bekundungen im gesellschaftlichen Alltag gegeben ist, und mit dem Menschen in einer pluralistischen Gesellschaft umgehen und das sie dulden müssen, auch wenn sie dem im Einzelfall, etwa im öffentlichen Raum nur begrenzt entgehen können. Deshalb betrifft sie mit dem Tatbestandsmerkmal „religiöser Bekundungen“ Männer und Frauen gleichermaßen. 1, Art. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. Das Verfahren 1 BvR 1181/10 (der Beschwerdeführerin zu II.). BVerfGE 97, 35 <43>; 104, 373 <393>; 113, 1 <15>; 121, 241 <254 f.>; 126, 29 <53>; 132, 72 <97 f. Rn. So könne der Schulfrieden gefährdet werden. etwa Muckel, LT-Stellungnahme 14/0188, LT-Ausschussprotokoll 14/137, S. 9 ff., S. 53 f.; Stephan, LT-Stellungnahme 14/0174), wurde die Landesregierung vom Hauptausschuss des Landtags um eine verfassungsrechtliche Bewertung des Ergebnisses der Sachverständigen-Anhörungen gebeten. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, was auch bisher von allen damit befassten Gerichten ebenso gesehen worden sei. Aus dem Verweis in Satz 3 auf den Satz 1 der Vorschrift folge, dass sich „Bekundung“ und „Darstellung“ gerade nicht wechselseitig ausschlössen, sondern jeder Fall des § 57 Abs. Dieser habe die positive Glaubensfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit der pädagogischen Mitarbeiter hinter die staatliche Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, das Erziehungsrecht der Eltern und die negative Glaubensfreiheit der Schüler zurücktreten lassen dürfen, um die Neutralität der Schule und den Schulfrieden zu sichern. Die Beschwerdeführerin habe auch unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt eines Vollzugsdefizits keinen Anspruch darauf, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen. Sie ist ebenfalls Muslimin türkischer Abstammung und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
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